Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Beko Germany GmbH

(Stand: 01.10.2020)

1. Geltung
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten gelten diese Verkaufsbedingungen auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

 

2. Auftrag, Preis
2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung oder der Absendung der bestellten Ware.
2.2. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten frei Bestimmungsort des Kunden, einschließlich einfacher Verpackung unter Zugrundelegung des Sammelgütertarifs. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich der Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post usw.) werden nach Möglichkeit erfüllt; die Mehrkosten dafür werden gesondert berechnet.
2.3. Technische Verbesserungen oder Anpassungen an den jeweils geltenden technischen und gestalterischen Standard behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
2.4. Tritt in der Firma, der Gesellschaft oder der Person des Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung ein, die dessen Kreditwürdigkeit und/oder -fähigkeit mindert, oder erfahren wir von einer verminderten Kreditwürdigkeit und/oder -fähigkeit, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten ist, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. In jedem Falle können wir die Weiterbelieferung von der vorherigen Bezahlung offenstehender Forderungen abhängig machen. Ferner sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrübergang, Verzug
3.1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.3. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
3.4. Der Transport der Ware erfolgt auf unsere Gefahr bis zum Bestimmungsort des Kunden. Bei etwaigen Rücksendungen geht die Gefahr bei Übergabe an den von uns beauftragten Spediteur auf uns über.
3.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzugs oder einer schuldhaften sonstigen Mitwirkungspflicht vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Erdbeben und andere Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Fälle von höherer Gewalt, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung seitens unserer Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt bei Beko Germany GmbH selbst.
3.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde aufgrund eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen kann, dass er kein Interesse an der Leistung mehr hat.
3.8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

4. Zahlungen
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.2. Zum Inkasso sind nur Personen mit von uns ausgestellter schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt.
4.3. Wechsel nehmen wir nur bei besonderer Vereinbarung unter Berechnung der anfallenden Spesen und Kosten in Zahlung. Die Forderung erlischt erst mit der Einlösung der uns übergebenen Schecks oder Wechsel.
4.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
5.2. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5.6. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergabe an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes veräußern.
5.7. Bei einer Weiterveräußerung von Ware, die in unserem Eigentum steht, ist diese getrennt von Waren anderer Lieferanten zu berechnen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung, so ist vom Gesamtrechnungsbetrag der Teilbetrag an uns abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Ware aus unseren Lieferungen entfällt, Entsprechendes gilt für die Nebenrechte (z. B. Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.).
5.8. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5.9. Besteht zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis, so tritt der Kunde hiermit an uns zusätzlich den Anspruch auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, die Ansprüche auf die Saldenforderungen sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo ab.
5.10. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel geht das Eigentum an diesen Papieren auf uns über, sobald der Kunde es erwirbt; die Übergabe der Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie zunächst für uns in Verwahrung nimmt. Gibt der Kunde den Wechsel zum Diskont, so tritt er den Diskonterlös im Voraus an uns ab.
5.11. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, wird die Einziehungsermächtigung widerrufen. Wir können verlangen, dass der Kunde die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.12. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde über die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware keine Teilzahlungs-Verträge mit Finanzierungsinstituten abschließen.
5.13. Eine Forderungsabtretung ist nur zulässig, wenn sie im Wege des echten Factoring erfolgt, uns vorher angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses beim Kunden werden unsere Forderungen insoweit sofort fällig, als sie vom echten Factoring erfasst werden.
5.14. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
5.15. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei uns entstandenen Ausfall.
5.16. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

6. Gewährleistung, Haftung
6.1. Beanstandungen wegen unvollständiger und/oder unrichtiger Lieferung sowie wegen äußerlich erkennbarer Transportschäden sind unverzüglich bei Ablieferung gegenüber dem Spediteur geltend zu machen und auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Kunde hat die Ware innerhalb von 3 Werktagen auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als abgenommen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
6.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.3. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss originalverpackt mit sämtlichem Zubehör erfolgen.
6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung durch uns vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die weitere Haftung ausgeschlossen.
6.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

7. Gesamthaftung
7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als unter Punkt 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
7.2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Abtretungen
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

9. Vertraulichkeit
Der Kunde wird von uns erhaltene Informationen und Unterlagen (z. B. Angebote, Preislisten, technische Konzepte etc.) vertraulich behandeln und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

 

10. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Auslandsgeschäfte
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Offenbach am Main; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.3. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch Beko Germany GmbH, die durch den Zahlungsverzug des Kunden verursacht wurden, sowohl gerichtliche als außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.